OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.06.2022
8 B 152/22
Normen:
FahrlG § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 und S. 2; FahrlG § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2023, 78
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 152/21

Widerruf der erteilten Fahrschulerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers für die Führung einer Fahrschule

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 8 B 152/22

DRsp Nr. 2022/15376

Widerruf der erteilten Fahrschulerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers für die Führung einer Fahrschule

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Januar 2022 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2021 wird abgelehnt, soweit darin die dem Antragsteller erteilte Fahrschulerlaubnis für die Klassen A und BE widerrufen und er zur Abgabe seiner Fahrschulerlaubnisurkunde sowie sämtlicher Zweigstellenerlaubnisurkunden aufgefordert wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FahrlG § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 und S. 2; FahrlG § 34 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.