OLG Nürnberg - Endurteil vom 03.02.2025
8 U 1284/24
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 1 S. 1, 2; VVG a.F. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 107/23

Widerruf des Abschlusses eines Krankenversicherungstarifs; Belehrung über die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten

OLG Nürnberg, Endurteil vom 03.02.2025 - Aktenzeichen 8 U 1284/24

DRsp Nr. 2025/6370

Widerruf des Abschlusses eines Krankenversicherungstarifs; Belehrung über die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten

Bei dem Wunsch nach Abschluss eines zusätzlichen Tarifs handelt es sich um eine Vertragserklärung, die auf eine Erweiterung eines bestehenden Versicherungsschutzes bezogen ist. Ein Widerruf kann sachlich auf diesen Vertragsteil beschränkt werden, der sich vom Restvertrag objektiv teilen lässt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.05.2024, Az. 2 O 107/23, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.546,25 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 8 Abs. 1 S. 1, 2; VVG a.F. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten über den Widerruf des Abschlusses eines Krankenversicherungstarifs sowie über hieraus folgende Erstattungsansprüche des Klägers.