BGH - Urteil vom 02.05.2007
XII ZR 109/04
Normen:
BGB § 312 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1467
BGHReport 2007, 793
MDR 2007, 1004
NJW 2007, 2110
NZA 2007, 816
NZM 2007, 581
WM 2007, 1209
ZIP 2007, 1373
ZMR 2007, 609
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 03.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 55/04
AG Eberswalde, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 353/03

Widerruf einer am Arbeitsplatz eingegangenen Bürgschaft oder Schuldmitübernahme für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers

BGH, Urteil vom 02.05.2007 - Aktenzeichen XII ZR 109/04

DRsp Nr. 2007/10795

Widerruf einer am Arbeitsplatz eingegangenen Bürgschaft oder Schuldmitübernahme für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers

»Zum Widerrufsrecht eines Angestellten, der an seinem Arbeitsplatz zum Abschluss eines Bürgschafts- oder Schuldmitübernahmevertrages für Verbindlichkeiten seines Arbeitgebers bestimmt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 312 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Miete aus einem Mietvertrag vom 14. November 2002 über einen Lkw.

Der Kläger, der gewerblich Fahrzeuge vermietet, ließ auf Bestellung seiner Kundin, der M. GmbH, durch seinen Mitarbeiter einen Lkw auf deren Betriebsgelände bringen. Auf Aufforderung des Mitarbeiters des Klägers unterzeichnete der Beklagte, der als Fahrer bei der inzwischen insolventen M. GmbH angestellt war, den Formularvertrag als "2. Mieter" neben einem Bevollmächtigten der als "Kunde" und "Mieter" bezeichneten M. GmbH.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei neben der M. GmbH Mieter geworden. Er behauptet, der Beklagte sei vor Vertragsabschluss ausdrücklich auf seine Haftung aus dem Mietvertrag hingewiesen worden.