Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.09.2021, Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.
3.Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.Die Revision wird insoweit zugelassen, als ungeklärt ist, ob die Klage als derzeit oder als endgültig unbegründet abzuweisen ist. Zuständig ist der Bundesgerichtshof.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 37.866,09 festgesetzt.
A
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