OLG München - Endurteil vom 05.12.2022
17 U 7836/21
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 7946/21

Widerruf eines DarlehensvertragesFinanzierung eines Pkw-KaufsVerkauf der finanzierten Kaufsache

OLG München, Endurteil vom 05.12.2022 - Aktenzeichen 17 U 7836/21

DRsp Nr. 2023/431

Widerruf eines Darlehensvertrages Finanzierung eines Pkw-Kaufs Verkauf der finanzierten Kaufsache

In der Rechtsprechung ist bisher ungeklärt, ob bei Verkauf einer finanzierten Kaufsache im Falle des Widerrufs eine Klage als endgültig oder lediglich als derzeit unbegründet abzuweisen ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.09.2021, Az. 29 O 7946/21, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird insoweit zugelassen, als ungeklärt ist, ob die Klage als derzeit oder als endgültig unbegründet abzuweisen ist. Zuständig ist der Bundesgerichtshof.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 37.866,09 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

A