OLG Dresden - Beschluss vom 20.10.2022
4 U 951/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 7; VVG § 8;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 539
VersR 2023, 161
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1618/20

Widerruf eines LebensversicherungsvertragesFormelle Wirksamkeit einer WiderrufsbelehrungÜbereinstimmung mit einer MusterbelehrungAngaben über die für eine Überschussbeteiligung geltenden Grundsätze

OLG Dresden, Beschluss vom 20.10.2022 - Aktenzeichen 4 U 951/22

DRsp Nr. 2023/12

Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages Formelle Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung Übereinstimmung mit einer Musterbelehrung Angaben über die für eine Überschussbeteiligung geltenden Grundsätze

1. Eine Widerrufsbelehrung zu dem Antrag auf eine Lebensversicherung, die sich auf dem Antragsformular zwischen zwei Unterschriftszeilen befindet, vom übrigen Textteil abgesetzt ist und deren Überschrift fettgedruckt ist, ist formell wirksam. 2. Entspricht sie der vom Gesetzgeber veröffentlichten Musterbelehrung, ist auch von ihrer inhaltlichen Wirksamkeit auszugehen. Eine Belehrung darüber, welchen Betrag der Versicherer im Falle eines Widerrufs zu zahlen hat, ist nicht geschuldet. 3. Zu den erforderlichen Angaben über die für die Überschussbeteiligung geltenden Grundsätze gehört es nicht, dem Versicherungsnehmer die Grundsätze der Bilanzierung zu verdeutlichen; ausreichend ist eine knappe und allgemeinverständliche Darlegung der maßgeblichen Gesichtspunkte.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.11.2022 wird aufgehoben.