Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den vom Kläger auf ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 506 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Widerruf des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags für nicht durchgreifend erachtet hat, und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
I.
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