OLG Köln - Urteil vom 07.02.2025
20 U 6/23
Normen:
VVG § 8 Abs. 1 S. 1; VVG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
VersR 2025, 484
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 328/21

Widerrufsrecht eines Versicherungsnehmers bei Vertragsänderungen; Beginn der Widerrufsfrist

OLG Köln, Urteil vom 07.02.2025 - Aktenzeichen 20 U 6/23

DRsp Nr. 2025/1959

Widerrufsrecht eines Versicherungsnehmers bei Vertragsänderungen; Beginn der Widerrufsfrist

Ein Widerrufsrecht gem. § 8 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer auch bei Vertragsänderungen zu, wobei der Senat offen lassen kann, ob ein Widerrufsrecht bei jedweder Vertragsänderung besteht oder nur bei wesentlichen Vertragsänderungen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2022 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 328/21 - wird das angegriffene Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.940,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 1 S. 1; VVG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2;

Gründe

I.