BGH - Beschluss vom 19.12.2018
IV ZB 10/18
Normen:
VVG § 5a;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 545
r+s 2019, 137
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 5458/17
LG Nürnberg-Fürth, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 1150/18

Widerspruch gegen das Zustandekommen einer nach dem Policenmodell abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung; Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge sowie Herausgabe von Nutzungen

BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen IV ZB 10/18

DRsp Nr. 2019/1060

Widerspruch gegen das Zustandekommen einer nach dem Policenmodell abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung; Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge sowie Herausgabe von Nutzungen

Verlangt ein Versicherungsnehmer gestützt auf einen Widerspruch die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages, ist ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - vom 6. Juni 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 4.316,21 €

Normenkette:

VVG § 5a;

Gründe

I. Der Kläger fordert von der Beklagten nach einem Widerspruch gegen das Zustandekommen einer im Jahr 2000 nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge sowie die Herausgabe von Nutzungen, die die Beklagte aus den Beiträgen gezogen haben soll.