OLG Köln - Beschluss vom 23.12.2008
83 Ss-Owi 112/08
Normen:
StVO § 41 Abs. 2; StVO § 49; StVG § 24; StPO § 341; OWiG § 77 b Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; OWiG § 80 Abs. 3 S. 1; RiStBV Nr. 142 Abs. 1 S. 2; RiStBV Nr. 285 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 811 Owi 773/08

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumung; Nichtaushändigung eines Merkblattes über mögliche Rechtsmittel

OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2008 - Aktenzeichen 83 Ss-Owi 112/08

DRsp Nr. 2009/10424

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumung; Nichtaushändigung eines Merkblattes über mögliche Rechtsmittel

Auch wenn das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, dass der Betroffene eine richterliche Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, ist dem Betroffenen wegen Versäumung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ihm entgegen Nr. 142 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Nr. 285 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) ein Merkblatt über die einem Betroffenen im Bußgeldverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nicht ausgehändigt worden ist.

Tenor:

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der Zulassung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2; StVO § 49; StVG § 24; StPO § 341; OWiG § 77 b Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; OWiG § 80 Abs. 3 S. 1; RiStBV Nr. 142 Abs. 1 S. 2; RiStBV Nr. 285 Abs. 1;

Gründe:

I.