OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.12.2010
4 U 161/10
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 437; BGB § 440; BGB § 323 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen O 300/08

Windgeräusche bei hoher Geschwindigkeit als Mängel eines Neuwagens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 4 U 161/10

DRsp Nr. 2011/10406

Windgeräusche bei hoher Geschwindigkeit als Mängel eines Neuwagens

Ein Windgeräusch eines Neuwagens bei einer Geschwindigkeit von mehr als 220 km/h ist, soweit es sich überhaupt um einen Sachmangel handelt, jedenfalls unerheblich i.S. des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB mit der Folge, dass ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main - 27. Zivilkammer - vom 14.06.2010 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 105 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 437; BGB § 440; BGB § 323 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über einen PKW Marke X.

Wegen des erstinstanzlich Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.06.2010 Bezug genommen.