OLG Hamm - Beschluss vom 29.07.2022
20 U 27/22
Normen:
VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2023, 361
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 03.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 199/20

Wirksamkeit der Anfechtung einer privaten Pflegegeldversicherung durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung über die zu erwartende Pflegebedürftigkeit eines noch nicht geborenen Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2022 - Aktenzeichen 20 U 27/22

DRsp Nr. 2023/2091

Wirksamkeit der Anfechtung einer privaten Pflegegeldversicherung durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung über die zu erwartende Pflegebedürftigkeit eines noch nicht geborenen Kindes

Der Versicherungsnehmer in der privaten Pflegegeldversicherung ist nicht verpflichtet, den Versicherer ungefragt über bereits diagnostizierte Krankheiten oder die zu erwartende Pflegebedürftigkeit eines ungeborenen Kindes zu unterrichten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.01.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 350.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einer Pflegetagegeldversicherung und um eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung seitens der Beklagten.

Ende Juni 2019 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung.