BGH - Urteil vom 11.02.2025
XI ZR 320/22
Normen:
BGB § 355; BGB § 358 Abs. 3; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 356b Abs. 2; BGB § 492 Abs. 2; BGB § 495 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 374/20
OLG Düsseldorf, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-16 U 9/22

Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung; Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation

BGH, Urteil vom 11.02.2025 - Aktenzeichen XI ZR 320/22

DRsp Nr. 2025/3536

Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung; Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation

1. Fehler im Rahmen einer erteilten Widerrufsinformation stehen dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen, soweit sie den Verbraucher nicht in die Irre führen, ihn nicht zum Abschluss eines Vertrags verleiten, den er sonst nicht geschlossen hätte und auch nicht geeignet sind, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu erkennen, oder auf seine Vertragsabschlussfreiheit auszuwirken. 2. Soweit die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich sein muss, kann ein entsprechender Vertrag auch bei Fehlen solcher Angaben zur Berechnungsweise den gesetzlichen Anforderungen genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln.