OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.10.2022
7 U 198/21
Normen:
§ 5a VVG vom 08.12.2004; § 168 VVG; § 165 Abs 1 VVG vom 12.12.2006;
Fundstellen:
VersR 2023, 29
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2052/20

Wirksamkeit des Widerrufs einer abgetretenen Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer allein

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.10.2022 - Aktenzeichen 7 U 198/21

DRsp Nr. 2022/18053

Wirksamkeit des Widerrufs einer abgetretenen Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer allein

Hat der Versicherungsnehmer einer im Jahr 1997 abgeschlossenen Lebensversicherung die für den Todesfall entstehenden gegenwärtigen und künftig entstehenden Ansprüche und Rechte aus der Versicherung bereits vor Versicherungsbeginn an eine Bank abgetreten und mit dieser vereinbart, dass "die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages ... vom Sicherungsgeber und der Bank nur gemeinsam ausgesprochen werden" kann, so ist er gehindert, von einem ihm etwa zustehenden Widerrufsrecht ohne Mitwirkung der Abtretungsempfängerin Gebrauch zu machen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.10.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az. 7 O 2052/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

§ 5a VVG vom 08.12.2004; § 168 VVG; § 165 Abs 1 VVG vom 12.12.2006;

Gründe

I.