OLG Dresden - Urteil vom 15.03.2022
4 U 2025/21
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2780/20

Wirksamkeit einer Beitragsanpassung für eine private KrankenversicherungMitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer PrämieAngabe der RechnungsgrundlageNachholung einer Begründung

OLG Dresden, Urteil vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 2025/21

DRsp Nr. 2022/7586

Wirksamkeit einer Beitragsanpassung für eine private Krankenversicherung Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie Angabe der Rechnungsgrundlage Nachholung einer Begründung

1. Fehlt in einem Beitragserhöhungsschreiben in der Privaten Krankenversicherung die Angabe, dass die Veränderung den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet, ist die Erhöhung formell unwirksam. 2. Wird die erforderliche Begründung später nachgeholt, wird hierdurch die für die Neufestsetzung angeordnete Frist in Lauf gesetzt. 3. Es reicht aus, wenn sich die erforderlichen Angaben aus einer Zusammenschau der übersandten Unterlagen ergeben; es ist nicht erforderlich, dass diese im Erhöhungsschreiben selbst enthalten sind. 4. Mit Erhalt des jeweiligen Anpassungsschreibens ist auch dann die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis gegeben, wenn der Versicherungsnehmer in Unkenntnis über die Rechtslage ist.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11.8.2021 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.607,96 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5;

Gründe:

A.