OLG Dresden - Beschluss vom 21.12.2021
4 U 1650/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2840/20

Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten KrankenversicherungMaßgebliche Gründe für eine BeitragsanpassungKlageerweiterung in der Berufungsinstanz

OLG Dresden, Beschluss vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 4 U 1650/21

DRsp Nr. 2022/1890

Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung Maßgebliche Gründe für eine Beitragsanpassung Klageerweiterung in der Berufungsinstanz

1. Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage, die den Verlauf der Verjährung hätte hinausschieben könne, lag bezüglich der Frage, was unter den "maßgeblichen Gründen" für eine Beitragsanpassung in der PKV zu verstehen ist, nicht vor. 2. Wird die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ihre Wirkung.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 01. Juli 2021 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 18. Januar 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5;

Gründe: