OLG Celle - Beschluss vom 01.12.2008
32 Ss 193/08
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 Nr. 4;
Fundstellen:
Blutalkohol 2009, 225
NJW-Spezial 2009, 107
NStZ-RR 2009, 110
NZV 2009, 92
StRR 2009, 114
VRA 2009, 48
VRR 2009, 67
VRS 115, 373
zfs 2009, 109
Vorinstanzen:

Wirksamkeit einer in der tschechischen Republik für einen Deutschen mit Wohnsitz im Inland während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis; Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums

OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2008 - Aktenzeichen 32 Ss 193/08

DRsp Nr. 2009/24748

Wirksamkeit einer in der tschechischen Republik für einen Deutschen mit Wohnsitz im Inland während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis; Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums

1. § 28 Abs. 4 Ziff 4 FeV ist mit EU-Recht vereinbar. 2. Eine von einer Behörde der Tschechischen Republik für einen Deutschen mit Wohnsitz im Inland während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis berechtigt auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (im Anschluss an EuGH, Beschluss vom 03.07.2008, C-225/07). 3. Zur Frage der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei unklarer Rechtslage.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts V. vom 17. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4 Nr. 4;

Gründe

I.