OLG Dresden - Beschluss vom 03.05.2022
4 U 2750/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5;
Fundstellen:
VersR 2022, 1152
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2608/20

Wirksamkeit einer Prämienerhöhung in einer privaten KrankenversicherungAuf die Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen gerichteter FeststellungsantragNicht ausreichende Mitteilung der maßgeblichen Gründe für eine PrämienerhöhungÜberschreitung eines Schwellenwertes

OLG Dresden, Beschluss vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 4 U 2750/21

DRsp Nr. 2022/9317

Wirksamkeit einer Prämienerhöhung in einer privaten Krankenversicherung Auf die Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen gerichteter Feststellungsantrag Nicht ausreichende Mitteilung der maßgeblichen Gründe für eine Prämienerhöhung Überschreitung eines Schwellenwertes

1. Eine Klage, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass eine Krankenversicherung auf rechtsgrundlos eingezogene Prämienanteile Nutzungsersatz zu leisten hat, scheitert nicht am Vorrang der Leistungsklage, wenn diese Nutzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar sind. 2. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung ist nicht ausreichend, wenn sie nicht erkennen lässt, dass sie durch die Überschreitung eines Schwellenwertes veranlasst ist; die konkrete Höhe der Veränderung oder die Angaben des Schwellenwerts selbst ist hingegen nicht erforderlich.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Tenor des Urteils des Landgerichts Leipzig wird gem. § 319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit in Ziffer 1 wie folgt berichtigt (jeweils fett gedruckte Einfügungen):