OLG Hamm - Beschluss vom 12.12.2008
3 Ss OWi 250/08
Normen:
ZPO § 180;
Vorinstanzen:
AG Minden, 15 OWi 13 Js 1016/07 (330/07),

Wirksamkeit einer Zustellung

OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.2008 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 250/08

DRsp Nr. 2009/11319

Wirksamkeit einer Zustellung

Von einer wirksamen Zustellung am Wohnort der Betroffenen ist auszugehen, wenn diese erst nach Zurückweisung eines auf eine berufsbedingte Abwesenheit gestützten Wiedereinsetzungsantrags geltend macht, sie habe zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr in der Wohnung gewohnt, aber eine auf ihren Namen lautender Briefkasten sich dort befand und ihr Lebensgefährte die Zustellung für sie in der Wohnung angenommen hat.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Normenkette:

ZPO § 180;

Gründe:

I.

Gegen die Betroffene ist durch das angefochtenen Urteil wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr eine Geldbuße von 250 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG verhängt worden.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

II.

Die Rechtsbeschwerde war entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.