OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2022
11 U 239/21
Normen:
ZPO § 254; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 180/21

Wirksamkeit von Beitragsanpassungen einer privaten KrankenversicherungUnzulässigkeit von negativen FeststellungsanträgenVoraussetzungen eines AuskunftsanspruchsFolgeentscheidung zu OLG Brandenburg 11 U 239/21 v. 04.05.2022

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 11 U 239/21

DRsp Nr. 2022/9024

Wirksamkeit von Beitragsanpassungen einer privaten KrankenversicherungUnzulässigkeit von negativen FeststellungsanträgenVoraussetzungen eines Auskunftsanspruchs Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 11 U 239/21 v. 04.05.2022

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.10.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 180/21 - wird gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 254; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; VVG § 203 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet und daher gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.