Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Revision wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.796,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2019 und zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehr als 413,64 € verurteilt worden ist.
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