BGH - Urteil vom 30.11.2022
IV ZR 329/20
Normen:
MB/KK § 8b Abs. 1; MB/KK § 8b Abs. 2; VAG a.F. § 12b Abs. 2 S. 2; VAG § 155 Abs. 3 S. 2; VVG § 203 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 191/19
OLG Köln, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 8/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen IV ZR 329/20

DRsp Nr. 2023/246

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

1. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat und welche weiteren Faktoren die Prämienhöhe beeinflusst haben.2. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildetfortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.3. Leitet ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ab, die ihm nicht zustehen, kommt ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Revision wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.796,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2019 und zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehr als 413,64 € verurteilt worden ist.