BGH - Urteil vom 11.01.2023
IV ZR 306/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 179/19
OLG Köln, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 35/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 11.01.2023 - Aktenzeichen IV ZR 306/20

DRsp Nr. 2023/2055

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

1. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildet fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.2. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist.3. Der Versicherer wird im Verhältnis zum Versicherungsnehmer durch die Vorschriften zur Berechnung der Alterungsrückstellung und weiterer Zuschläge und ihre Einstellung in die Bilanz nicht berechtigt, ohne Rechtsgrundlage erlangte Beträge, die nicht der Prämienschuld entsprechen, zu vereinnahmen und der Alterungsrückstellung zuzuordnen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. November 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 919,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2019 sowie zur Freistellung des Klägers von Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehr als 147,56 € verurteilt worden ist.

Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.