BGH - Urteil vom 22.06.2022
IV ZR 193/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5;
Fundstellen:
r+s 2022, 462
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 242/18
OLG Köln, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 205/18

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; benennung der für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände

BGH, Urteil vom 22.06.2022 - Aktenzeichen IV ZR 193/20

DRsp Nr. 2022/10241

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; benennung der für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände

1. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Daran fehlt es, soweit der Versicherungsnehmer - wie hier - den allgemein gehaltenen Erläuterungen in den Mitteilungen zur Beitragserhöhung nicht entnehmen kann, dass das Ergebnis der aktuellen Überprüfung gerade für seinen konkreten Tarif eine Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ergeben hat und damit die Prämienanpassung ausgelöst hat.2. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben.3. Eine spätere Mitteilung der Gründe der Prämienanpassungen kann nur zu einer Heilung ex nunc führen.