BGH - Urteil vom 20.07.2022
IV ZR 295/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 199/19
OLG Köln, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 74/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Erfordernis der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie durch die Angabe der Rechnungsgrundlage

BGH, Urteil vom 20.07.2022 - Aktenzeichen IV ZR 295/20

DRsp Nr. 2022/12874

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Erfordernis der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie durch die Angabe der Rechnungsgrundlage

1. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordertdie Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat.2. Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Berufung des Klägers werden unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 2020 teilweise aufgehoben sowie das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Februar 2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger ursprünglich die Feststellung beantragt hat,

a) b) 2. 3. a) b) 4.