BGH - Urteil vom 21.09.2022
IV ZR 2/21
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
JZ 2022, 1164
NJW-RR 2022, 1544
VersR 2022, 1414
r+s 2022, 639
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 210/19
OLG Köln, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 18/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Erfordernis der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie

BGH, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen IV ZR 2/21

DRsp Nr. 2022/14595

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Erfordernis der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie

Der private Krankenversicherer kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, soweit die auf eine gemäß § 203 Abs. 5 VVG unwirksame Prämienanpassung gezahlten Erhöhungsbeträge der Höhe nach den kalkulierten Beträgen für die Bildung der tariflichen Alterungsrückstellung, für den Beitragszuschlag nach § 149 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz und für die Zuschläge nach §§ 7, 8 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung entsprechen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Berufung des Klägers werden unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 2020 teilweise aufgehoben sowie das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger ursprünglich die Feststellung beantragt hat,

a) b) 2. 3. 4. 5.