BGH - Urteil vom 15.03.2023
IV ZR 318/21
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 43/19
OLG Köln, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 7/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Gesetzliche Anforderungen an die Mitteilung einer Prämienanpassung

BGH, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen IV ZR 318/21

DRsp Nr. 2023/5306

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Gesetzliche Anforderungen an die Mitteilung einer Prämienanpassung

1. Im Hinblick auf den Beginn der dreijährigen Regelverjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB entsteht nicht mit der unwirksamen Prämienerhöhung und der ersten darauf erfolgten monatlichen Teilzahlung bereits ein einheitlicher Bereicherungsanspruch in Höhe aller in Zukunft darauf geleisteter Prämien. Die Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen entstehen vielmehr jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge. Bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen, die periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch.2. § 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG erlauben eine Herabsetzung des Schwellenwerts in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Berufung des Klägers werden unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. September 2021 teilweise aufgehoben und das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Dezember 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

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