BGH - Urteil vom 30.11.2022
IV ZR 327/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 162/19
OLG Köln, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 19/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie durch die Angabe der Rechnungsgrundlage

BGH, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen IV ZR 327/20

DRsp Nr. 2023/219

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie durch die Angabe der Rechnungsgrundlage

1. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat und welche weiteren Faktoren die Prämienhöhe beeinflusst haben.2. Die Regelungen in § 8b MB/KK 2009 steheneiner Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Versicherungs - oder Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen.3. Leitet ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ab, die ihm nicht zustehen, kommt ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

Tenor