BGH - Urteil vom 11.01.2023
IV ZR 3/21
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; VAG § 155 Abs. 3; VAG § 155 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 147/19
OLG Köln, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 21/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung der Prämienanpassungen als Vertragsverletzung

BGH, Urteil vom 11.01.2023 - Aktenzeichen IV ZR 3/21

DRsp Nr. 2023/2439

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung der Prämienanpassungen als Vertragsverletzung

1. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordertdie Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat und welche weiteren Faktoren die Prämienhöhe beeinflusst haben.2. Ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, ist nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich.3. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildet fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.4. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist.