BGH - Urteil vom 03.07.2024
IV ZR 67/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; VAG § 157;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 264/16
KG, vom 08.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 20/18

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Zustimmungserfordernis des gemäß § 157 VAG durch den Versicherer zu bestellenden Prämienänderungstreuhänders

BGH, Urteil vom 03.07.2024 - Aktenzeichen IV ZR 67/22

DRsp Nr. 2024/10601

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Zustimmungserfordernis des gemäß § 157 VAG durch den Versicherer zu bestellenden Prämienänderungstreuhänders

Eine erst in der Berufungsinstanz erfolgende Klageerweiterung durch den Berufungsbeklagten, der in erster Instanz als Kläger vollumfänglich obsiegt hat, setzt voraus, dass dieser Anschlussberufung eingelegt hat bzw. zum Zeitpunkt der Klageerweiterung auf zulässige Weise noch eine Anschlussberufung einlegen konnte. Die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme hat keinen Einfluss auf die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kammergerichts - 6. Zivilsenat - vom 8. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

1.

als festgestellt worden ist,

dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 4 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrags verpflichtet ist:

a) b) 2.