BGH - Urteil vom 24.04.2024
IV ZR 399/22
Normen:
BGB § 242; VVG § 203 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 840
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 417/20
OLG Naumburg, vom 11.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 171/21

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Erteilung von Auskunft über alle Beitragsanpassungen

BGH, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen IV ZR 399/22

DRsp Nr. 2024/7452

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Erteilung von Auskunft über alle Beitragsanpassungen

1. Die Umdeutung einer zunächst erhobenen Stufenklage in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung begegnet keinen Bedenken, soweit ein entsprechendes - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berechtigtes Interesse des Klägers gegeben ist. 2. Nach § 242 BGB ist ein Versicherer zur Auskunft über den Inhalt bereits übersandter Mitteilungen bezüglich vergangener Prämienerhöhungen nicht bereits dann verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, die betreffenden Unterlagen stünden ihm nicht mehr zur Verfügung. Der Auskunftsanspruch setzt vielmehr Feststellungen dazu voraus, dass der Kläger nicht mehr über die im Auskunftsantrag bezeichneten Unterlagen verfügt und warum es zum Verlust kam. Dies erfordert die Darlegung der Gründe des Verlusts durch den Versicherungsnehmer. 3. Ein Auskunftsverlangen kann im Allgemeinen als unbegründet angesehen werden, wenn der zugrundeliegende Hauptanspruch verjährt und die Verjährungseinrede erhoben ist.

Tenor