BGH - Urteil vom 24.04.2024
IV ZR 433/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 239/21
OLG Rostock, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 81/22

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung hinsichtlich Prämienanpassungsklausel

BGH, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen IV ZR 433/22

DRsp Nr. 2024/7453

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung hinsichtlich Prämienanpassungsklausel

Es ist geklärt, dass eine Prämienanpassungsklausel, nach welcher der Versicherer die Beiträge bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als fünf Prozent überprüfen und anpassen kann, aber nicht muss, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG abweicht und diesen auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 4. Zivilsenat - vom 24. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass

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über den 28. Februar 2021 hinaus die Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV ... im Tarif B. 3 und im gesetzlichen Zuschlag zum 1. April 2016 und zum 1. April 2017 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet war und

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die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 1. März 2021 bis zum 11. Juni 2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf diese Beitragserhöhungen seit dem 1. Januar 2018 gezahlt hat,