I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Dresden - Az.
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Vers.-Nr. 0000000000 unwirksam waren:
a) im Tarif 906E-N/85 die Erhöhung zum 1.1.2014 i.H.v. 4,12 € bis zum 31.12.2017
b) im Tarif VA100-2-N die Erhöhung zum 1.1.2015 i.H.v. 58,83 € bis zum 31.12.2018
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