OLG Dresden - Urteil vom 24.05.2022
4 U 2677/21
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; VVG § 203 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2491/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten KrankenversicherungNotwendiger Begründungsumfang einer Mitteilung über eine BeitragserhöhungVeränderte RechnungsgrundlageÜberschreiten eines Schwellenwertes

OLG Dresden, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 4 U 2677/21

DRsp Nr. 2022/10730

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung Notwendiger Begründungsumfang einer Mitteilung über eine Beitragserhöhung Veränderte Rechnungsgrundlage Überschreiten eines Schwellenwertes

1. Zum notwendigen Begründungsumfang einer Mitteilung über die Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung gehören die veränderte Rechnungsgrundlage und die Angabe, dass ein vorab festgelegter Schwellenwert, der aber nicht im Einzelnen benannt werden muss, überschritten sind. 2. Erfolgen diese Angaben im Beitragserhöhungsschreiben oder Versicherungsschein nicht in Bezug auf einen konkreten Tarif, genügt es nicht, wen ein beigefügtes Informationsblatt allgemein schildert, welche Faktoren zu einer Beitragserhöhung führen können.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Dresden - Az. 8 O 2491/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Vers.-Nr. 0000000000 unwirksam waren:

a) im Tarif 906E-N/85 die Erhöhung zum 1.1.2014 i.H.v. 4,12 € bis zum 31.12.2017

b) im Tarif VA100-2-N die Erhöhung zum 1.1.2015 i.H.v. 58,83 € bis zum 31.12.2018