SchlHOLG - Urteil vom 13.12.2021
16 U 94/21
Normen:
AVB § 10b Abs. 1; AVB § 10b Abs. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 04.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 400/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten KrankenversicherungUnterschreitung des Schwellenwertes von 10 %Inhaltskontrolle von AGB eines Versicherungsvertrags

SchlHOLG, Urteil vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 16 U 94/21

DRsp Nr. 2022/1602

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung Unterschreitung des Schwellenwertes von 10 % Inhaltskontrolle von AGB eines Versicherungsvertrags

1. Eine Beitragsanpassungsklausel in der privaten Krankheitskostenversicherung, die § 8b Abs. 2 MB/KK entspricht, ist unwirksam, da ihr Wortlaut eine Beitragsanpassung nach Ermessen des Versicherers auch bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen zulässt entgegen der insoweit zwingenden gesetzlichen Regelungen der §§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG.2. Die Unwirksamkeit einer Beitragsanpassungsklausel in der privaten Krankheitskostenversicherung, die § 8b Abs. 2 MB/KK entspricht, lässt den von ihr sprachlich und inhaltlich selbstständigen Teil einer § 8b Abs. 1 MB/KK entsprechenden Beitragsanpassungsklausel unberührt; der unwirksame Teil der Klausel wird durch die gesetzliche Regelung des § 203 Abs. 2 VVG ersetzt (entgegen OLG Köln, Urteil vom 22. September 2020 - I-9 U 237/19 - juris). Orientierungssätze: Eine Beitragsanpassungsklausel in der privaten Krankheitskostenversicherung, die § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 entspricht, ist unwirksam, weil sie entgegen § 203 Abs. 2 VVG Beitragsanpassungen auch bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen zulässt.

Tenor