I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 01.12.2023 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 9.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und sich daraus ergebende Ansprüche auf Rückerstattung und Herausgabe von Nutzungen bzw. auf die Vergabe von Limitierungsmitteln im Zusammenhang mit Beitragserhöhungen.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen, bei welchem der Kläger seit dem 01.08.1993 eine private Krankenversicherung unterhält. Im Verlauf des Versicherungsverhältnisses kam es zu Änderungen der Prämienhöhe für verschiedene in den Vertrag einbezogene Tarife; diese stellten sich mit ihren jeweiligen Wirkungszeitpunkten wie folgt dar:
01.01.2013 | X1 | 4,23 € |
01.01.2014 | X2 | 5,44 € |
01.01.2016 | X1 | 7,28 € |
X3 | 14,88 € | |
X4 | 2,39 € | |
01.01.2017 | X1 | 4,05 € |
X2 | 3,32 € | |
01.01.2018 | X3 | 21,68 € |
01.01.2019 | X1 | 20,56 € |
X5 | 0,15 € | |
01.01.2020 | X3 | 20,03 € |
X4 | 0,28 € |
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