OLG Brandenburg - Urteil vom 19.04.2024
11 U 237/23
Normen:
VAG § 155 Abs. 1 S. 2; VVG § 203 Abs. 2 S. 1, 4;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 104/22

Wirksamkeit von Prämienanpassungen i.R.e. privaten Krankenversicherung; Möglichkeit der Erhöhung der Prämien nur mit Zustimmung des aufsichtsrechtlich überwachten Treuhänders

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.04.2024 - Aktenzeichen 11 U 237/23

DRsp Nr. 2024/9958

Wirksamkeit von Prämienanpassungen i.R.e. privaten Krankenversicherung; Möglichkeit der Erhöhung der Prämien nur mit Zustimmung des aufsichtsrechtlich überwachten Treuhänders

1. Die Vollständigkeit der dem Treuhänder seitens der privaten Krankenversicherung im Rahmen der Beitragsanpassung übergebenen Unterlagen betrifft allerdings nicht die materielle Rechtmäßigkeit der jeweiligen Beitragsanpassung, sondern das hierfür vorgesehene Verfahren. 2. Die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme berührt nicht die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28.09.2023, Az. 13 O 104/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Berufungsstreitwert wird auf bis zu 10.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VAG § 155 Abs. 1 S. 2; VVG § 203 Abs. 2 S. 1, 4;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und sich daraus ergebende Ansprüche auf Rückerstattung, Feststellung sowie Herausgabe von Nutzungen.