OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.10.2007
I-1 U 267/06
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 617
NZV 2008, 353
VersR 2008, 1231
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 15.11.2006

Wirtschaftlicher Totalschaden: Keine generelle Unbeachtlichkeit von Restwertangeboten aus Internet-Restwertbörsen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - Aktenzeichen I-1 U 267/06

DRsp Nr. 2007/22425

Wirtschaftlicher Totalschaden: Keine generelle Unbeachtlichkeit von Restwertangeboten aus Internet-Restwertbörsen

Restwertangebote, die über Internet-Restwertbörsen an den Geschädigten herangetragen werden, können von diesem nicht allein deshalb generell abgelehnt werden, weil sie aus dem Internet stammen. Es ist dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zumutbar, konkrete Angebote, die deutlich über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegen, ernsthaft zu prüfen. Ohne triftigen Grund darf er diese nicht ablehnen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.