OLG Hamm - Beschluss vom 23.01.2023
6 U 107/21
Normen:
BGB § 1357; VVG § 81 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2023, 579
r+s 2023, 662
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 96/20

Grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Teilkaskoversicherung bei unterbliebenem Abschließen eines Wohnmobils durch den Ehegatten des Versicherungsnehmers

OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2023 - Aktenzeichen 6 U 107/21

DRsp Nr. 2023/2519

Grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Teilkaskoversicherung bei unterbliebenem Abschließen eines Wohnmobils durch den Ehegatten des Versicherungsnehmers

1. Grundsätzlich ist es nicht als grob fahrlässig im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG zu bewerten, wenn ein Versicherungsnehmer nicht kontrolliert, ob seine Ehefrau seiner Aufforderung, das versicherte Wohnmobil abzuschließen, nachgekommen ist. Es obliegt vielmehr dem Versicherer im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast Anhaltspunkte dafür vorzutragen, weshalb das unter Ehegatten als üblich anzusehende Vertrauen im konkreten Fall nicht angezeigt war.2. Bei dem Abschluss eines Kfz-Teilkasko-Versicherungsvertrages eines Ehegatten für ein Wohnmobil handelt es sich jedenfalls dann nicht um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB, wenn die Beteiligung des anderen Ehegatten lediglich darin besteht, das Wohnmobil zu Urlaubs- und Freizeitzwecken mit zu nutzen.

Tenor

Nach durchgeführter Beratung hält der Senat die Berufung der Beklagten übereinstimmend für unbegründet.

Die Berufung der Beklagten bietet danach keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte wird deshalb gebeten, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob das Rechtsmittel der Berufung zurückgenommen wird, oder ob es eines förmlichen Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO bedarf.