OLG Brandenburg - Urteil vom 25.04.2024
12 U 173/23
Normen:
BGB § 844 Abs. 3; StVG § 10 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 255/22

Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld für das den Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid hinsichtlich Tötung der Mutter durch einen Verkehrsunfall; Einbeziehen des Grads der Pflichtverletzung eines Geschädigten in die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2024 - Aktenzeichen 12 U 173/23

DRsp Nr. 2024/9961

Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld für das den Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid hinsichtlich Tötung der Mutter durch einen Verkehrsunfall; Einbeziehen des Grads der Pflichtverletzung eines Geschädigten in die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge

1. Dem Sohn einer bei einem Fahrradunfall mit einem Bus getöteten Mutter steht ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 5.000 Euro zu, wenn eine enge Beziehung zu seiner Mutter bestand, die durch egelmäßigen persönlichen Kontakt, gemeinsame Feiern und Urlaube geprägt ist. 2. Im Rahmen der Bemessung des Hinterbliebenengelds lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung der Verstorbenen für den Anspruchssteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das am 20.09.2023 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 255/22, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1.

an den Kläger zu 1. einen weiteren Betrag i. H. v. 2.500 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.11.2022 zu zahlen;

2.

die Kläger von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 319,87 € freizustellen.