OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.05.2022
29 U 94/21
Normen:
BGB § 650g Abs. 4; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 887
NZBau 2022, 741
ZfBR 2022, 671
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 90/20

Zahlung von ArchitektenhonorarUmwandlung einer Scheune in ein Mehrfamilienhaus einschließlich BauantragVerspätete Rüge der Prüfbarkeit einer SchlussrechnungHonorar für über eine Zielfindungsphase hinausgehende LeistungenVoraussetzungen einer einverständlichen Vertragsaufhebung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.05.2022 - Aktenzeichen 29 U 94/21

DRsp Nr. 2022/11581

Zahlung von Architektenhonorar Umwandlung einer Scheune in ein Mehrfamilienhaus einschließlich Bauantrag Verspätete Rüge der Prüfbarkeit einer Schlussrechnung Honorar für über eine Zielfindungsphase hinausgehende Leistungen Voraussetzungen einer einverständlichen Vertragsaufhebung

1. Der Auftragnehmer eines nach dem 1.1.2018 geschlossenen, die Zielfindungsphase ausdrücklich aufnehmenden Architektenvertrages kann Honorar für darüber hinausgehende Leistungen nur unter der Voraussetzung beanspruchen, dass er die mindestens erforderlichen Ergebnisse jener Phase dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt und hierzu eine klare Billigungserklärung erhalten hat.2. Mindestens erforderlich ist eine Kosteneinschätzung, die erkennen lässt, worauf sie sich bezieht und woraus sie hergeleitet ist.3. Eine formnichtige Kündigung des Architektenvertrages durch den Auftraggeber und die anschließende Schlussabrechnung des Auftragnehmers können als einverständliche Vertragsaufhebung zu werten sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.4.2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als (endgültig) unbegründet abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.