BGH - Urteil vom 26.07.2022
VI ZR 58/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2023, 423
MDR 2022, 1278
VRS 2022, 113
VersR 2022, 1309
r+s 2022, 588
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 411 C 65/20
LG Bielefeld, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 151/20

Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls; Darstellen von starken Kopfschmerzen und Nackenschmerzen als eine Primärfolge eines schädigenden Ereignisses und Körperverletzung

BGH, Urteil vom 26.07.2022 - Aktenzeichen VI ZR 58/21

DRsp Nr. 2022/13197

Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls; Darstellen von starken Kopfschmerzen und Nackenschmerzen als eine Primärfolge eines schädigenden Ereignisses und Körperverletzung

Der Begriff der Primärverletzung bezeichnet die für die Erfüllung der Haftungstatbestände des § 823 Abs. 1 BGB und des § 7 Abs. 1 StVG erforderliche Rechtsgutsverletzung. Er enthält kein kausalitätsbezogenes Element.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. Februar 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch.