OLG Brandenburg - Urteil vom 18.01.2024
12 U 116/22
Normen:
StVG § 7;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 832
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 19/21

Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz in Form von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Verkehrsunfall durch Kollision mit einem Notarztfahrzeug

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.01.2024 - Aktenzeichen 12 U 116/22

DRsp Nr. 2024/9825

Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz in Form von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Verkehrsunfall durch Kollision mit einem Notarztfahrzeug

Tenor

Die Berufung des Klägers wird hinsichtlich der geforderten Rechtsanwaltskosten i. H. v. 306,25 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2021 verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 31.05.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 19/21, hinsichtlich der Verzinsung der Hauptforderung teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 321,30 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2021 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Beklagten im Übrigen wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben der Kläger 7/8 und der Beklagte 1/8 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10 zu tragen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.