Die Berufung des Klägers wird hinsichtlich der geforderten Rechtsanwaltskosten i. H. v. 306,25 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2021 verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 31.05.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2015 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 321,30 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2021 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Beklagten im Übrigen wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben der Kläger 7/8 und der Beklagte 1/8 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10 zu tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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