BGH - Urteil vom 12.11.1963
VI ZR 210/62
Normen:
BGB §§ 852, 222 ;
Fundstellen:
VersR 1964, 302
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Zeitpunkt der Kenntnis bei schwerer Schädelverletzung

BGH, Urteil vom 12.11.1963 - Aktenzeichen VI ZR 210/62

DRsp Nr. 1994/6193

Zeitpunkt der Kenntnis bei schwerer Schädelverletzung

1. Die nach § 852 BGB für den Verjährungsbeginn maßgebende Kenntnis des Verletzten wird für den Unfallzeitpunkt nicht nur durch den Zustand völliger Bewußtlosigkeit ausgeschlossen, sondern unter Umständen auch durch eine bloße Beeinträchtigung des Auffassungs- und Denkvermögens, die dem Verletzten verwehrt, sich sogleich ein für die Erhebung der Klage ausreichendes und gegebenenfalls alsbald in zumutbarer Weise zu ergänzendes Bild von dem Schaden und der Person des Schädigers zu machen. 2. Eine derartige Beeinträchtigung kann jedenfalls bei einer schweren Schädelverletzung ohne weiteres angenommen werden.

Normenkette:

BGB §§ 852, 222 ;

Hinweise:

Revisionsentsch. z. OLG Karlsruhe v. 5.7.1962, VersR 1963, 371, das gleichlautend entschieden hat.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe,
Fundstellen
VersR 1964, 302