KG - Beschluss vom 14.12.2018
6 U 27/17
Normen:
VVG § 19 Abs. 1; VVG § 19 Abs. 5; VVG § 31; VVG § 213;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.01.2017

Zeitpunkt des Zugangs der Gesundheitsfragen und der Belehrung bei Beantragung einer Versicherung über einen Versicherungsmakler

KG, Beschluss vom 14.12.2018 - Aktenzeichen 6 U 27/17

DRsp Nr. 2019/4369

Zeitpunkt des Zugangs der Gesundheitsfragen und der Belehrung bei Beantragung einer Versicherung über einen Versicherungsmakler

1. Kann ein Versicherungsmakler über ein Softwareprogramm des Versicherers das Antragsformular mit den Gesundheitsfragen herunterladen und ausdrucken, gehen ihm diese Gesundheitsfragen des Versicherers in Textform (§ 19 Abs. 1 VVG) zu, sobald er sie für die konkrete Antragstellung verwendet. 2. Damit sind die Fragen, da der Versicherungsmakler auf Seiten des Antragstellers tätig wird, zugleich auch dem Antragsteller und späteren Versicherungsnehmer in Textform zugegangenen. 3. Ob der Makler das Antragsformular vor dem Ausfüllen ausdruckt und dem Antragsteller zum Mitlesen übergibt oder ob er die Fragen zunächst am Computer beantwortet, das Formular danach ausdruckt und dem Antragsteller zur Durchsicht und Unterschrift vorlegt, macht dabei keinen Unterschied. 4. Auch für den Zugang der Belehrung in Textform (§ 19 Abs. 5 VVG) kommt es allein darauf an, welche Belehrung der Versicherer dem Makler in dem herunterzuladenden Formular zur Verfügung stellt. Für die Frage einer ordnungsgemäßen Belehrung spielt es keine Rolle, ob der Makler diese Belehrung dem Antragsteller zur Kenntnis bringt.