OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.12.2001
17 U 128/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); ZPO § 295 Abs. 1, § 404 Abs. 1 S. 1, § 531;
Vorinstanzen:
LG Limburg/Lahn - Urteil vom 04.07.2000 - 4 O 509/97,

Zivilprozessrecht: Bestimmung des Sachverständigen - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 17 U 128/00

DRsp Nr. 2002/6721

Zivilprozessrecht: Bestimmung des Sachverständigen - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Wird es in einem Beweisbeschluss einem Chefarzt als Sachverständigen überlassen, das Gutachten durch zwei Oberärzte erstellen zu lassen, liegt hierin eine ungenügende Bestimmung des Gutachters. Der Verstoß gegen § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die Wiederholung der Begutachtung erforderlich machen, muss aber bereits in erster Instanz gerügt werden (§§ 295 Abs. 1, 531 ZPO).

2. 6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall, der eine Fraktur des Brustbeins und eine HWS-Distorsion erlitt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 04.07.2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); ZPO § 295 Abs. 1, § 404 Abs. 1 S. 1, § 531;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)