OLG Brandenburg - Urteil vom 08.11.2007
5 U 179/06
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; Brbg-StrG § 6 ; Brbg-StrG § 14 Abs. 4 ; Brbg-StrG § 48 Abs. 7 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 176
OLGReport-Brandenburg 2008, 330
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 334/04

Zufahrtsweg vom Grundstück an öffentliche Straße - Vorliegen einer öffentlichen Straße nach brandenburgischem Straßenrecht

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 5 U 179/06

DRsp Nr. 2007/22237

Zufahrtsweg vom Grundstück an öffentliche Straße - Vorliegen einer öffentlichen Straße nach brandenburgischem Straßenrecht

Der Grundstückseigentümer kann die Beseitigung und Unterlassung der Behinderung der Zu- und Abfahrt von seinem Grundstück zur öffentlichen Straße grundsätzlich nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen. Der Anspruch ist jedoch nicht gegeben, wenn der Zugang nicht zu einer öffentlichen Straße erfolgt. In Brandenburg ist hierfür nicht primär die Widmung der Straße maßgeblich, sondern im Hinblick auf früheres Recht der DDR die öffentliche Nutzung. Von dieser kann ausgegangen werden, wenn ein tatsächlicher Anschluß an das bestehende Straßennetz vorhanden ist.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; Brbg-StrG § 6 ; Brbg-StrG § 14 Abs. 4 ; Brbg-StrG § 48 Abs. 7 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung und Sicherstellung der Zufahrt zu ihrem Grundstück von dessen östlicher Grenze her.