OLG Hamm - Beschluss vom 13.12.2017
2 UF 176/17
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a Abs. 1; BGB § 1696 Abs. 1; FamFG § 54;
Fundstellen:
FuR 2018, 309

Zulässigkeit der Abänderung einer einstweiligen Anordnung im Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 2 UF 176/17

DRsp Nr. 2018/2111

Zulässigkeit der Abänderung einer einstweiligen Anordnung im Sorgerechtsverfahren

Zu den Voraussetzungen für die Abänderung einer in einem vorangegangenen Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnung, mit dem die elterliche Sorge im Ganzen oder in Teilbereichen entzogen wurde, durch Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung.

1. Für einstweilige Anordnungen im Sorgerechtsverfahren besteht keine Änderungsbefugnis nach § 1696 Abs. 1 BGB. 2. Jedoch kann eine aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene einstweilige Anordnung, die mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unanfechtbar wird, aufgrund neuer oder neu bekannt gewordener Tatsachen abgeändert werden. 3. Eine Abänderung gem. § 54 FamFG ist nicht gerechtfertigt, wenn über die Frage der elterlichen Sorge ein Hauptsacheverfahren vor dem Familiengericht geführt wird, mit dessem Abschluss zeitnah zu rechnen ist und nicht mit erforderlicher Sicherheit feststellbar ist, dass Teilebereiche der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter zurück zu übertragen sind.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 23.08.2017 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - D wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; § Abs. ;