OLG Köln - Urteil vom 18.12.2008
19 U 33/08
Normen:
BGB § 249; BGB § 252; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 89 Abs. 1; HGB § 89 Abs. 2; HGB § 89 b;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 58/07

Zulässigkeit der Unterschreitung der zweijährigen Kündigungsfrist für die Kündigung eines Vertragswerkstattvertrages durch den Kfz-Hersteller

OLG Köln, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 19 U 33/08

DRsp Nr. 2009/5753

Zulässigkeit der Unterschreitung der zweijährigen Kündigungsfrist für die Kündigung eines Vertragswerkstattvertrages durch den Kfz-Hersteller

Zu den Vorrausetzungen, unter denen nach einer Art. 3 Abs. 5 lit. b) ii. der EG-Gruppenfreistellungsverordnung (EGV 1400/2002) entsprechenden vertraglichen Regelung ausnahmsweise aufgrund der Notwendigkeit, das Vertriebsnetz umzustrukturieren, eine Beendigung eines grundsätzlich einer Kündigungsfrist von zwei Jahren unterliegenden Vertragswerkstattvertrag zwischen Kfz-Herstellern bzw. -lieferanten und Vertragswerkstattbetreibern mit einjähriger Kündigungsfrist möglich ist.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.02.2008 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 58/07- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 252; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 89 Abs. 1; HGB § 89 Abs. 2; HGB § 89 b;

Gründe:

I.