Zulässigkeit des Abschlusses von Restschuldversicherungsverträgen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen erst eine Woche nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags; Rüger eine Verletzung der unternehmerischen Freiheit aus Art. 16 GRCh bzw. der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG
BVerfG, Beschluss vom 20.12.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 1779/24
DRsp Nr. 2025/1089
Zulässigkeit des Abschlusses von Restschuldversicherungsverträgen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen erst eine Woche nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags; Rüger eine Verletzung der unternehmerischen Freiheit aus Art. 16 GRCh bzw. der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1GG
Die Annahme, dass § 7a Abs. 5 Satz 3 VVG n.F. dahin auszulegen ist, dass der Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag nur unter den Voraussetzungen des § 7a Abs. 5 Satz 1 VVG n.F. zulässig ist, ist nicht zwingend. Ohne weitere Auslegung der Norm ist nicht erkennbar, welche der zahlreichen, im Versicherungsvertragsgesetz geregelten Pflichten den Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags treffen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.