BVerfG - Beschluss vom 20.12.2024
1 BvR 1779/24
Normen:
BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; des Zukunftsfinanzierungsgesetz Art. 32 Nr. 2; VVG § 7a Abs. 5; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12; GRCh Art. 16;
Fundstellen:
NJW 2025, 1548
WM 2025, 301
VersR 2025, 487

Zulässigkeit des Abschlusses von Restschuldversicherungsverträgen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen erst eine Woche nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags; Rüger eine Verletzung der unternehmerischen Freiheit aus Art. 16 GRCh bzw. der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluss vom 20.12.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 1779/24

DRsp Nr. 2025/1089

Zulässigkeit des Abschlusses von Restschuldversicherungsverträgen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen erst eine Woche nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags; Rüger eine Verletzung der unternehmerischen Freiheit aus Art. 16 GRCh bzw. der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG

Die Annahme, dass § 7a Abs. 5 Satz 3 VVG n.F. dahin auszulegen ist, dass der Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag nur unter den Voraussetzungen des § 7a Abs. 5 Satz 1 VVG n.F. zulässig ist, ist nicht zwingend. Ohne weitere Auslegung der Norm ist nicht erkennbar, welche der zahlreichen, im Versicherungsvertragsgesetz geregelten Pflichten den Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags treffen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; des Zukunftsfinanzierungsgesetz Art. 32 Nr. 2; VVG § 7a Abs. 5; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12; GRCh Art. 16;

Gründe

I.