BGH - Urteil vom 13.03.2007
VI ZR 129/06
Normen:
ZPO § 33 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 624
JZ 2007, 1000
MDR 2007, 969
NJW 2007, 1753
NZV 2007, 355
VersR 2007, 1291
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 158/04
LG Göttingen, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 72/04

Zulässigkeit einer Drittwiderklage bei Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen VI ZR 129/06

DRsp Nr. 2007/7691

Zulässigkeit einer Drittwiderklage bei Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall

»Tritt der von einem Verkehrsunfall Betroffene seine Schadensersatzforderung an einen Dritten ab und wird die Forderung im Haftpflichtprozess von dem Zessionar geltend gemacht, so ist eine Drittwiderklage, die der beklagte Unfallgegner wegen seiner aus dem Unfall resultierenden Schadensersatzforderung gegen den am Prozess bisher nicht beteiligten Zedenten bei seinem Gerichtsstand erhebt, regelmäßig zulässig.«

Normenkette:

ZPO § 33 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bei einem Verkehrsunfall wurde die Mutter des Klägers tödlich verletzt, als sie mit ihrem Fahrrad nach links in einen Feldweg abbiegend von dem von hinten nahenden PKW des Beklagten zu 1 erfasst wurde. Die Mutter des Klägers befand sich im Unfallzeitpunkt zusammen mit ihrem Ehemann, dem Vater des Klägers, auf einer Fahrradtour. Dieser ist Zeuge des Unfalls. Er hat seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis an den Kläger abgetreten.