BGH - Urteil vom 26.04.1960
VI ZR 97/59
Normen:
BGB §§ 242, 254 ; VVG § 149 ;
Fundstellen:
DAR 1960, 204
MDR 1960, 576
NJW 1960, 1197
VRS 18, 401
VersR 1960, 549

Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses zwischen Kraftfahrer und Fahrgast; Mitverschulden des Beifahrers eines ständig gegen die Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrers

BGH, Urteil vom 26.04.1960 - Aktenzeichen VI ZR 97/59

DRsp Nr. 1994/6416

Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses zwischen Kraftfahrer und Fahrgast; Mitverschulden des Beifahrers eines ständig gegen die Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrers

1. Ein Kraftfahrer ist weder durch den Haftpflichtversicherungsvertrag noch durch die Grundsätze von Treu und Glauben gehindert, mit einem Fahrgast einen teilweisen Haftungsverzicht zu vereinbaren und die Haftungsfreistellung auf den Schaden zu beschränken, für den kein Versicherungsschutz besteht. 2. Wer sich laufend einem Fahrer anvertraut, der ständig gegen Verkehrsvorschriften verstößt, setzt sich dem Vorwurf eigenen Verschuldens aus, wenn er ihn nicht von Anfang an zur Beachtung der Verkehrsvorschriften anhält oder von einer Mitfahrt überhaupt absieht.

Normenkette:

BGB §§ 242, 254 ; VVG § 149 ;

Hinweise:

So zu 1. auch OLG Stuttgart v. 20.2.1960, VersR 1961, 384; zu 2 auch BGH v. 12.7.1960, VersR 1960, 950.

Fundstellen