AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.02.2025
1 AGH 35/23
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BGB § 611a;

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei anwaltlicher Tätigkeit i.R.e. Arbeitsverhältnisses; Qualifizierung der Tätigkeit als Geschäftsführer für den Verein als Dienstverhältnis

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2025 - Aktenzeichen 1 AGH 35/23

DRsp Nr. 2025/4047

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei anwaltlicher Tätigkeit i.R.e. Arbeitsverhältnisses; Qualifizierung der Tätigkeit als Geschäftsführer für den Verein als Dienstverhältnis

1. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs.2 S.1 BRAO ist auf Arbeitnehmer im Sinne des § 611a BGB beschränkt. Soweit ein entsprechendes Vertragsverhältnis - hier hinsichtlich einer Tätigkeit als Geschäftsführer für einen Verein - als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, kommt danach eine solche Zulassung nicht in Betracht. 2. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seiner Arbeitgeberin ist aber schon dann nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, wenn der Anwalt durch die Satzung - wie hier - als Geschäftsführer und als besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellt ist. Unerheblich für die Stellung des Anwalts ist, dass die Satzung den Geschäftsführer nicht als besonderen Vertreter bezeichnet. Zudem ist der Rechtsanwalt als besonderer Vertreter neben dem Vorstand Vereinsaußenorgan und auch in dieser Funktion nicht Arbeitnehmer.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.